Grad der Behinderung
Verfasst: 28 Mär 2020, 15:18
Je nach Art und Schwere der Dystonieerkrankung kann man versuchen einen Grad der Behinderung (GdB) zu erlangen.
Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbindert und kann Nachteilsausgleiche geltend machen. Diese sind Bsp: Zusatzurlaub, Kündigungsschutz (bezieht sich nur auf Kündigungen im Bezug auf die vorhandenen Krankheit), Steuervergünstigungen,...
Der GdB muss beim Versorgungsamt beantragt werden. Es gibt hierfür Vordrucke. Hier gibt man alle seine Einschränkungen an, seine Ärzte usw. Sollte man Probleme mit dem Ausfüllen haben, helfen die Ämter gerne weiter. Dann gibt man diesen Vordruck am besten mit vorhandenen Berichten ab. Dies spart Zeit bei der Bearbeitung.
Wichtig ist, dass die berichtenden Ärzte ausführlich die Einschränkungen beschreiben. Sind diese nicht beschrieben, darf sie der begutachtende Arzt sich die Einschränkungen nicht selbst herleiten. Fehlt diese Beschreibung der Auswirkung, kommt es oft zu einem niedrigen GdB.
Die Versorgungsämter entscheiden dann anschließend nach der sogenannten "Knochentaxe". Dies ist eine lange Liste aller Erkrankungen mit Vorgaben an die sich die Versorgungsämter zu halten haben. Sie haben leider keine freie Auswahl bei der Höhe des GdB.
Bitte bedenkt dies. Viele Mitarbeiter in den Ämtern sind sehr hilfreich und sie tun auch nur ihre Arbeit und haben hierfür Vorgaben, auch wenn uns diese manchmal nicht gefallen.
Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbindert und kann Nachteilsausgleiche geltend machen. Diese sind Bsp: Zusatzurlaub, Kündigungsschutz (bezieht sich nur auf Kündigungen im Bezug auf die vorhandenen Krankheit), Steuervergünstigungen,...
Der GdB muss beim Versorgungsamt beantragt werden. Es gibt hierfür Vordrucke. Hier gibt man alle seine Einschränkungen an, seine Ärzte usw. Sollte man Probleme mit dem Ausfüllen haben, helfen die Ämter gerne weiter. Dann gibt man diesen Vordruck am besten mit vorhandenen Berichten ab. Dies spart Zeit bei der Bearbeitung.
Wichtig ist, dass die berichtenden Ärzte ausführlich die Einschränkungen beschreiben. Sind diese nicht beschrieben, darf sie der begutachtende Arzt sich die Einschränkungen nicht selbst herleiten. Fehlt diese Beschreibung der Auswirkung, kommt es oft zu einem niedrigen GdB.
Die Versorgungsämter entscheiden dann anschließend nach der sogenannten "Knochentaxe". Dies ist eine lange Liste aller Erkrankungen mit Vorgaben an die sich die Versorgungsämter zu halten haben. Sie haben leider keine freie Auswahl bei der Höhe des GdB.
Bitte bedenkt dies. Viele Mitarbeiter in den Ämtern sind sehr hilfreich und sie tun auch nur ihre Arbeit und haben hierfür Vorgaben, auch wenn uns diese manchmal nicht gefallen.